Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von Johannes Asanger (JA-SICHER)
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
Stand 2019
Präambel:
Johannes Asanger (JA-SICHER) vermittelt unabhängig von eigenen und dritten Interessen – vor allem unabhängig von Versicherungsunternehmen (VU) – Versicherungsverträge zwischen VU und Versicherungskunden (VK). Die vom VK mit der Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte J.A. ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages (VK und VU) tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. J.A. leistet nach den gesetzlichen Grundlagen, vor allem dem Maklergesetz (Makler G), diesen (AGB) v, die vom J.A. Maklerauftrags, eines gesondert vereinbarten Servicevertrages und oder Honorarordnung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
§1 Geltungsbereich
1.1. Die AGB gelten ab Vertragsschluss zwischen VK und J.A. und ergänzen die mit dem VK abgeschlossenen Vereinbarungen.
1.2. Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen VK und Johannes Asanger inclusive auch sämtlichen künftig abzuschließenden Maklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
1.3. Die Tätigkeit von J.A. beschränkt sich auf VU mit Sitz in Österreich, wenn es keine abweichenden Vereinbarungen gibt.
VU mit Sitz im Ausland werden nur nach besonderer kostenpflichtiger Vereinbarung wegen des erhöhten Aufwandes einbezogen.
§2 Pflichten Johannes Asanger (JA-SICHER)
2.1. J.A. verpflichtet sich, für den VK eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass Risikoanalyse und Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des VK und übergebenen Unterlagen basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen des VK das Ausarbeiten eines treffsicheren Deckungskonzeptes verhindern.
2.2. J.A. ist verpflichtet, den VK fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und nach Best Interest Prinzip bestmöglichen Versicherungsschutz laut Punkt 1.3. auf Basis einer ausgewogenen Marktuntersuchung zu vermitteln. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch J.A. erfolgt unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet, dass neben der Höhe der Versicherungsprämie auch Kriterien wie z.B. die Fachkompetenz des Versicherers, seine Modalitäten im Leistungsfall, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Höhe von Selbstbehalten etc. berücksichtigt werden.
2.3. J.A. ist nur nach den Bestimmungen des Servicevertrags zur Tätigkeit nach § 28 Makler G Zi 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Zi 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) laut MaklerG verpflichtet, sofern der VK nicht dem KSchG unterliegt.
2.4. J.A. ist nur nach Vereinbarung laut Servicevertrag zu Tätigkeiten nach § 28 Makler G Zi 6 (dauernde Unterstützung vor und nach dem Leistungsfall, Einhaltung von Fristen etc.) und Zi 7 (laufende Überprüfung etc.) verpflichtet.
§3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Versicherungskunden (VK) und Allgemeine Informationen
3.1. J.A. benötigt für das Erbringen der beschriebenen Leistungen in §2 dieser AGB alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen über die der VK verfügt, um eine fundiere Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem VK bestmöglichen Vers. Schutz vermitteln zu können. Deshalb ist der VK verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig laufend vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die in §2 beschriebenen Leistungen von J.A. Interesse sein können; insbesondere sind eingetretene Leistungsfälle, Kündigungen von VU, einvernehmliche Auflösung von Polizzen, Änderung in der Sphäre der versicherten Interessen, vor allem (Mail-)Adresse, (neben) berufliche Tätigkeit (Aufenthalt im Ausland länger als 3 Monate), Freizeitverhalten (Flug- Motorsport, Klettern, Tauchen, etc.), bauliche Veränderungen, Kauf, Verkauf, etc. versicherter Objekte, usw. sowie angefallene Schäden sofort unaufgefordert schriftlich zu melden
3.2. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch und/oder Versicherer nach vorheriger Terminabsprache teil zu nehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
3.3. Die nach gründlichem Nachfragen seitens J.A. vom VK erhaltenen Informationen und Unterlagen kann J.A. als korrekte Basis all ihrer weiteren Dienstleistungen ansehen, sofern deren Inhalt nicht ganz offensichtlich falsch sind.
3.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn von der J.A. unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und ein Antrag der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und der Annahme durch den Versicherer ein nicht gedeckter Zeitraum bestehen kann.
3.5. Der VK – wenn nicht Konsument laut KSchG – wird alle durch die Vermittlung von J.A. übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Fehler und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag prüfen und Abweichungen J.A. zur Berichtigung mitteilen.
3.6. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadenmeldung oder Besichtigungsauftrag keine Deckungs- oder Leistungszusage des VU bewirkt.
3.7. Der VK (Ausnahme VK iSd KSchG) nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit J.A. und/oder deren Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an J.A. schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit
3.8. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass J.A. fallweise und ohne Prämienrelevanz von VU Bonifikationen nach definierten Qualitätskriterien erhält.
§4 Zustellung, Vereinbarung von elektronischem Schriftverkehr
4.1. Als Zustelladresse gilt die von J.A. zuletzt bekannt gegebenen Wohn- und/oder Mail Adresse.
4.2. Der Zugang von Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auf die Annahme von Vertragsanboten keine Wirkung.
§5 Urheberrechte
Der VK anerkennt, dass jedes von J.A. erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung von J.A.
§6 Haftung
J.A. haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des VK – Ausnahme: wenn für VK KSchG gilt – nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung von J.A. ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. J.A. haftet nicht für Folgen des Prämienzahlungsverzuges (§§ 38 und 39 VersVG) durch den VK. Ansprüche gegen die J.A. müssen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
§7 Verschwiegenheit Datenschutz
7.1. J.A. ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung zum VK bekannt werden vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. J.A. ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
7.2. Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutz-Gesetzes
– Einwilligung lt DSGVO: Der VK erlaubt die automatisationsunterstützte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch J.A.
– Der VK erlaubt die Weitergabe von Daten an Unterbevollmächtigte, Unternehmen zur Schadenbehebung und Rechtsnachfolger von J.A.
– Der VK erklärt sich mit Marketing-Aktionen beliebiger Medien einverstanden, um Neuerungen und Infos zur Tätigkeit von J.A. zu erhalten.
Jede Einwilligung nach 7.2. kann vom VK jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
§8 Schlussbestimmungen
8.1. Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sind bzw. werden, so werden dadurch andere Vertragsbestandteile nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäft) wird in einem solchen Fall die endgültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst entspricht.
8.2. Alle Verträge von J.A. mit dem VK unterliegen österreichischem Recht. Für Streitigkeiten mit J.A. gilt das Gericht des Firmensitzes von J.A. als vereinbart. J.A. ist jedoch berechtigt, eine Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Für VK laut KSchG gilt der Gerichtsstand des VK-Wohnsitzes, dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Ort der Beschäftigung vereinbart.